BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 12 R 28/14 B
Normen:
SGB XII § 53; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 454/12
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 261/09

Feststellung der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Einzelfallhelfer i.S.v. § 53 SGB XIIDarlegung verfassungsrechtlicher BedenkenZweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 12 R 28/14 B

DRsp Nr. 2015/9547

Feststellung der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Einzelfallhelfer i.S.v. § 53 SGB XII Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. 2. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 3. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. 4. Hierzu gehört auch, bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage hin zu untersuchen und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 53; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe: