LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2014
18 Sa 1480/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18 Abs. 1; Mindestlohntarifvertrag;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 579/08

Feststellung der Stunden durch HauptzollamtErmittlungsergebnisse des ZollsAbgestufte Darlegungs- und Beweislast

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1480/12

DRsp Nr. 2014/7427

Feststellung der Stunden durch Hauptzollamt Ermittlungsergebnisse des Zolls Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Der Tatsachenvortrag der Urlaubskasse bedarf nur dann der Präzisierung oder Ergänzung, wenn er aufgrundder Einlassung des Arbeitgebers nach § 138 Abs. 2 ZPO unklar wird oder nicht mehr den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulässt. Der Kläger hat diese Darlegungspflicht erfüllt.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen sowie der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. September 2012 - 6 Ca 579/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.539,02 EUR (in Worten: Dreitausendfünfhundertneununddreißig und 02/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Mai 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 90%, die Beklagte 10% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 68%, die Beklagte hat 32% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18 Abs. 1; Mindestlohntarifvertrag;

Tatbestand: