BSG - Beschluss vom 09.08.2022
B 2 U 23/22 B
Normen:
SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 214/17
SG Osnabrück, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 224/15

Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für ein PferdezuchtunternehmenDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 23/22 B

DRsp Nr. 2022/13485

Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für ein Pferdezuchtunternehmen Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2920,91 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Die Beklagte stellte Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für ein Pferdezuchtunternehmen der Klägerin fest (Bescheide vom 26.3. und 25.11.2013) und lehnte es später ab, den Zuständigkeitsfeststellungsbescheid vom 26.3.2013 zurückzunehmen (Bescheid vom 15.4.2015 und Widerspruchsbescheid vom 6.7.2015). Die Klage, diese Bescheide gerichtlich aufzuheben, blieb vor dem SG und LSG erfolglos (Gerichtsbescheid vom 30.5.2017; Urteil vom 18.11.2021). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (dazu A.), eine Rechtsprechungsabweichung (dazu B.) sowie Verfahrensmängel (dazu C.) geltend. Soweit sie neben der Revisionszulassung auch einen Sachantrag stellt, hat er keine eigenständige Bedeutung (dazu D.).

II