Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2920,91 Euro festgesetzt.
I
Die Beklagte stellte Beginn und Ende ihrer Zuständigkeit für ein Pferdezuchtunternehmen der Klägerin fest (Bescheide vom 26.3. und 25.11.2013) und lehnte es später ab, den Zuständigkeitsfeststellungsbescheid vom 26.3.2013 zurückzunehmen (Bescheid vom 15.4.2015 und Widerspruchsbescheid vom 6.7.2015). Die Klage, diese Bescheide gerichtlich aufzuheben, blieb vor dem
II
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