BSG - Beschluss vom 24.06.2015
B 12 R 43/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4761/13
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 5/13

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines DozentenDarlegung der Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageEntscheidungserheblicher Mangel des BerufungsverfahrensUnzulässige Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen B 12 R 43/14 B

DRsp Nr. 2015/13706

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Dozenten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens Unzulässige Überraschungsentscheidung

1. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist herauszuarbeiten, dass die vermeintlichen Rechtsfragen nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden können bzw. darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Fragen ergeben. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.