BSG - Beschluss vom 11.08.2015
B 12 KR 69/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5602/11
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3987/09

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Consultant im FinanzdienstleistungsbereichGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageZuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit

BSG, Beschluss vom 11.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 69/14 B

DRsp Nr. 2015/18048

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Consultant im Finanzdienstleistungsbereich Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit

1. Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.