Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 2 R 372/12
DRsp Nr. 2013/14076
Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der Volkshochschule in einem Statusfeststellungsverfahren
1. Die Tätigkeit einer VHS-Dozentin ist nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt und die Zielsetzung des Unterrichts an Prüfungserfordernissen auszurichten ist.
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