Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung (GdB).
Sein diesbezüglicher Neufeststellungsantrag ist abgelehnt worden; im Klageverfahren hat der Beklagte zunächst einen GdB von 30 und später einen GdB von 40 anerkannt. Die mit dem Ziel der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft fortgeführte Klage und die Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das LSG ist - anders als der von ihm herangezogene Sachverständige - zu dem Ergebnis gelangt, die Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten keinen höheren GdB als 40 .
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