LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2020
L 10 AS 2103/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1905/17

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines VerwaltungsaktesBemessung des Wertes des BeschwerdegegenstandesAnspruch auf eine Zusicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen L 10 AS 2103/19 NZB

DRsp Nr. 2020/2714

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes Anspruch auf eine Zusicherung

1. Die gewählte Klageart ist für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Bedeutung.2. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist vielmehr der Gegenstand des Verwaltungsaktes, dessen Rechtswidrigkeit gerichtlich festgestellt werden sollte, maßgebend.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde (§ 145 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin, die sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat, die dem im Tenor bezeichneten Urteil des Sozialgerichts (SG) beigefügt war, ist bereits unstatthaft und damit unzulässig; sie war deshalb als unzulässig zu verwerfen war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung).