Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde (§ 145 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin, die sie entgegen der Rechtsmittelbelehrung eingelegt hat, die dem im Tenor bezeichneten Urteil des Sozialgerichts (
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