Auf die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 wird festgestellt, dass der Schiedsspruch der Beklagten vom 08. März 2021 rechtswidrig war, soweit die Anlage 2 - Vergütungsvereinbarungen - nicht festgesetzt worden ist.
Auf die Klage der Kläger zu 2 bis 5 wird der Schiedsspruch der Beklagten vom 21. Juli 2021 aufgehoben, soweit die Festsetzung von Zahlbeträgen zum Ausgleich der bei den Leistungserbringern im Zeitraum vom 10. Januar 2021 bis 31. März 2021 eingetretenen Vergütungsausfälle abgelehnt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen werden die Klagen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 zu 33%, die Kläger zu 2 und 3 zu je 15%, die Kläger zu 3 und 4 zu je 6% und die Beklagte zu 25%.
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