Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges, hat aber noch kein konkretes Wohnungsangebot. Der Beklagte hat eine solche Feststellung abgelehnt (Bescheid vom 21.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2012).
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