BSG - Beschluss vom 26.03.2015
B 4 AS 317/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1098/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 56 AS 4276/12

Feststellung der Notwendigkeit eines UmzugesBedenken gegen die Verfassungskonformität einer GesetzesauslegungKlärungsfähige Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 317/14 B

DRsp Nr. 2015/6830

Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges Bedenken gegen die Verfassungskonformität einer Gesetzesauslegung Klärungsfähige Rechtsfrage

1. Mit schriftsätzlich geäußerten Bedenken, "ob die vom LSG Nordrhein-Westfalen vorgenommene Auslegung des § 22 SGB II im Lichte des Art. 1 GG verfassungskonform sei", wird schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. 2. Der Beschwerdeführer muss aber anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 22; GG Art. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit eines Umzuges, hat aber noch kein konkretes Wohnungsangebot. Der Beklagte hat eine solche Feststellung abgelehnt (Bescheid vom 21.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2012).