LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2020
L 1 SB 363/18 und L 1 SF 155/19 AB
Normen:
SGB IX § 229 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SB 1626/17

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG nach dem SGB IXAnforderungen an das Restgehvermögen von Menschen mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren Extremitäten und/oder der Wirbelsäule

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2020 - Aktenzeichen L 1 SB 363/18 und L 1 SF 155/19 AB

DRsp Nr. 2020/9997

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG" nach dem SGB IX Anforderungen an das Restgehvermögen von Menschen mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der unteren Extremitäten und/oder der Wirbelsäule

Tenor

1.

Die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 15.12.2018 und vom 08.05.2019 werden zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.11.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 229 Abs. 3; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt (noch) die Verpflichtung des Beklagten, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "aG" festzustellen.

Mit Bescheid vom 05.10.2011 war bei ihm wegen Störungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 30), Narben am linken Knie nach Oberschenkel- und Kniescheibenfraktur (1963), Belastungsbeschwerden am linken Bein, Narben am linken Unterarm (Einzel-GdB von 20) und eines psychovegetativen Syndroms, (Migräne, hypotone Kreislaufregulationsstörungen - Einzel-GdB von 10) ein (Gesamt-)GdB von 40 festgestellt worden.