BSG - Beschluss vom 17.01.2019
B 9 SB 4/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 21/16
SG Hamburg, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 SB 661/14

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen GRüge der Verletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtVerpflichtung zur weiteren Beweiserhebung bei Vorliegen mehrerer Gutachten

BSG, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 4/18 BH

DRsp Nr. 2019/2882

Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Verpflichtung zur weiteren Beweiserhebung bei Vorliegen mehrerer Gutachten

Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten "ungenügend" sind; dies ist der Fall, wenn sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus H. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe:

I