Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger noch die Feststellung des gesundheitlichen Merkmals „G“ sowie die Ausstellung des Beiblatts für unentgeltliche Personenbeförderung.
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