BSG - Beschluss vom 25.02.2015
B 12 R 18/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 558/10
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 126/09

Feststellung der gesetzlichen VersicherungspflichtUnbeachtliche SubsumtionsrügeAbweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 18/14 B

DRsp Nr. 2015/5668

Feststellung der gesetzlichen Versicherungspflicht Unbeachtliche Subsumtionsrüge Abweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen

Mit dem Vortrag, "das LSG habe bei seiner Bewertung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliege, die Besonderheit des vorliegenden Falls verkannt, die darin bestehe, dass der Kläger "kraft alleinigem Spezial-Know-How jederzeit faktische Überlegenheit und damit die Rechtsmacht" besitze, für sein Unternehmen unabhängig und selbstbestimmt - und zwar unabhängig von einer sog. "Schön-Wetter-Situation" - entscheiden zu können, und die vom LSG vorgenommene "Interpretation ... - auch auf dem konkret hier vorliegenden Fall bezogen - in sich letztlich nicht schlüssig" sei", wird keine Abweichung des Berufungsgerichts im Grundsätzlichen von einem Rechtssatz des BSG bezeichnet, sondern allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung von BSG-Rechtsprechung im Einzelfall, mithin eine im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtliche Subsumtionsrüge geltend gemacht.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: