BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 6 KA 50/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 45/18
SG Marburg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 162/17

Feststellung der Genehmigungsfreiheit humangenetischer LeistungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 50/20 B

DRsp Nr. 2022/580

Feststellung der Genehmigungsfreiheit humangenetischer Leistungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger, der seit 2000 als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und seit April 2017 als Angestellter in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig ist, begehrt die Feststellung, dass ab dem Quartal 3/2016 für die Durchführung und Abrechnung bestimmter humangenetischer Leistungen (Gebührenordnungspositionen <GOP> 11511, 11512, 11513, 11516 und 11518 aus Abschnitt 11.4.3 <In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen bei syndromalen oder seltenen Erkrankungen>, 19401, 19402, 19403 und 19404 aus Abschnitt 19.4.1 <Pauschalen der in-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen> sowie 19411, 19421 und 19424 aus Abschnitt 19.4.2 <In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen> des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen <EBM-Ä>) keine Genehmigung erforderlich ist.