I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger schon vor dem 1.1.2003 schwerbehindert war.
Auf Antrag des Klägers vom 20.9.2000 stellte der Beklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Dabei legte er die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde: Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar), Bluthochdruck, Bronchialasthma und Fettstoffwechselstörung. Die Feststellung der vom Kläger begehrten Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 11.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2001).
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