Das angefochtene Urteil abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Auszubildenden I. F. für deren Besuch des Berufskollegs für X. und W. der K. -H. gGmbH in B. für die Zeit von Juli 2008 bis Juli 2009 über die bereits mit Bescheid vom 29. September 2010 bewilligte Ausbildungsförderung hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Internat W1. -I1. in B. zu leisten. Der Bescheid des Beklagten vom 29. September 2010 ist rechtswidrig, soweit eine höhere Ausbildungsförderung abgelehnt worden war.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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