Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.08.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die in P. wohnhafte Klägerin begehrt als Hinterbliebene in Bezug auf ihren verstorbenen Ehemann die Feststellung der Berufskrankheit (BK) Nr. 1318 ("Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol") der Anlage 1 zu der seit dem 01.12.1997 geltenden Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; nachfolgend BK Nr. 1318).
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