LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2024
L 4 AS 67/24 WA
Normen:
SGB II § 22;

Feststellung der Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung i.R.d. Gewährung von Unterkunftskosten

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 67/24 WA

DRsp Nr. 2024/8093

Feststellung der Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung i.R.d. Gewährung von Unterkunftskosten

Ein Betreuer kann eine Berufung auch dann zurückgenommen haben, wenn er dabei das Wort "vorsorglich" verwendete. Dies gilt jedenfalls, wenn das entsprechende Schreiben im Zusammenhang mit dem Verweis auf die nicht erteilten Einwilligung und Genehmigung der Berufungseinlegung zu lesen ist, in der Erklärung also deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Betreuer die Berufung nicht weiterverfolgen will.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 4 AS 275/23 D durch Rücknahme der Berufung erledigt ist.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB II § 22;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 4 AS 275/23 D durch Rücknahme der Berufung beendet ist.