SG Marburg - Beschluss vom 23.08.2007
S 12 KA 316/07 ER
Normen:
SGB V § 106 Abs. 5 S. 7 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht, aufschiebende Wirkung bei Honorarkürzungen

SG Marburg, Beschluss vom 23.08.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 316/07 ER

DRsp Nr. 2007/20984

Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht, aufschiebende Wirkung bei Honorarkürzungen

1. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auch dann ganz oder teilweise anordnen, wenn die Behörde sie missachtet. 2. Nach § 106 Abs. 5 S. 7 SGB V hat die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Honorarkürzung keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung ist ausdrücklich auf eine "Honorarkürzung" beschränkt. Damit werden nur Honorarberichtigungen aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Leistungen erfasst, nicht aber Bescheide über Arzneimittelregresse oder eines sonstigen Schadens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 5 S. 7 ; SGG § 86a Abs. 1 § 86b Abs. S. 1 Nr. ;