Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.03.2015 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
I.
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