LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2013
L 6 U 81/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 728 Abs. 1; SGB IV § 31 Abs. 1; SGB VII § 161; SGB VII § 182 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 8/08

Festsetzungsbefugnis für die Höhe eines Mindestbeitrages nach § 161 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen L 6 U 81/12

DRsp Nr. 2014/1404

Festsetzungsbefugnis für die Höhe eines Mindestbeitrages nach § 161 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Festsetzung der Höhe eines Mindestbeitrags nach § 161 SGB VII kann gesetzlich zulässig durch die interne Satzung dem Vorstand des Unfallversicherungsträgers übertragen werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt für das Berufungsverfahren 95,74 EUR.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; RVO § 728 Abs. 1; SGB IV § 31 Abs. 1; SGB VII § 161; SGB VII § 182 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Unternehmer für 2006 einen Mindestbeitrag in Höhe von 100,- EUR zahlen muss, obwohl er im gesamten Jahr nur eine Person für wenige Arbeitsstunden zu versichern hatte und der Mindestbeitrag dafür etwa 80 Prozent des gezahlten Bruttoarbeitsentgelts beträgt.

Der Kläger betreibt seit 1990 ein selbständiges Handwerksgeschäft auf dem Gebiet der Klempnerei und Sanitärinstallation. In dieser Eigenschaft ist er nach dem Bescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten - nachfolgend einheitlich Beklagte - vom 12. Dezember 1990 Mitglied der Beklagten.

Für die Jahre 2003 und 2004 stellte die Beklagte für den Kläger Mindestbeiträge in Höhe von 100,- EUR fest; im Jahre 2005 beschäftigte er keinen Arbeitnehmer.