BSG - Beschluss vom 12.05.2022
B 12 KR 48/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 666/17
SG Dresden, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 703/14

Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer BetriebsprüfungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 48/21 B

DRsp Nr. 2022/13486

Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach einer Betriebsprüfung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.963,30 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 32.963,30 Euro nach einer Betriebsprüfung.

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für Baustahlverlegung. Aufgrund eines Verdachts des Hauptzollamtes (HZA) auf Scheinselbstständigkeit bezüglich der Beigeladenen zu 1. bis 3. führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum Februar bis Oktober 2011 durch. Der Kläger hatte "Werkverträge" mit diesen Beigeladenen als Subunternehmer über Eisenflechtarbeiten abgeschlossen. Diese hatten ein eigenes Gewerbe angemeldet und mit identisch gestalteten Rechnungen jeweils 17 Euro pro Stunde abgerechnet.