Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die klagende Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen wegen verspäteter Durchführung der Nachversicherung.
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