I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.11.2008 abgeändert und das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld auf 100,00 EUR herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld. Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S
Das Sozialgericht Bayreuth (
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