LSG Bayern - Beschluss vom 15.09.2009
L 2 R 18/09 B
Normen:
SGG § 111; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 643/08

Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Herabsetzung bei Fehlinformation durch den Prozessbevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 15.09.2009 - Aktenzeichen L 2 R 18/09 B

DRsp Nr. 2009/28191

Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren; Herabsetzung bei Fehlinformation durch den Prozessbevollmächtigten

Beruht das Nichterscheinen des Beteiligten auf einer Fehlinformation durch den Prozessbevollmächtigten, so kann das festgesetzte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Nichterscheinens herabgesetzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.11.2008 abgeändert und das gegen die Beschwerdeführerin festgesetzte Ordnungsgeld auf 100,00 EUR herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das ihr auferlegte Ordnungsgeld. Im Hauptsacheverfahren zum Aktenzeichen S 6 R 643/08 begehrt die Beschwerdeführerin höhere Rente. Sie ist der Meinung, sie sei in unzulässiger Weise als Spätaussiedlerin von einer verfassungswidrigen Rentenkürzung betroffen.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) lud die Beschwerdeführerin zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses auf den 05.11.2008. Hierzu ordnete es das persönliche Erscheinen der durch einen Bevollmächtigten vertretenen Beschwerdeführerin an. Auch ihr Bevollmächtigter wurde geladen.