LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2022
L 9 KR 246/18
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 4; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 126 AS 11246/17

Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 0 EuroBerücksichtigung von Angaben eines Leistungsempfängers im WiderspruchsverfahrenHinweis auf Unvollständigkeit von UnterlagenMitwirkungsbereitschaft eines Leistungsempfängers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 9 KR 246/18

DRsp Nr. 2022/6050

Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf 0 Euro Berücksichtigung von Angaben eines Leistungsempfängers im Widerspruchsverfahren Hinweis auf Unvollständigkeit von Unterlagen Mitwirkungsbereitschaft eines Leistungsempfängers

1. Das Jobcenter ist verpflichtet, die erst im Widerspruchsverfahren getätigten Angaben eines Leistungsempfängers im Rahmen der Behördenentscheidung gemäß § 41a Abs 3 SGB II noch zu berücksichtigen (Anschluss an BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R = BSGE 126, 294 = SozR 4-4200 § 41a Nr 1, RdNr 35 ff).2. Übersendet der Leistungsberechtigte die unter Fristsetzung angeforderten Unterlagen im Verwaltungsverfahren nur teilweise, muss ihn das Jobcenter vor Erlass eines die Leistung auf abschließend Null feststellenden Bescheides oder einer Bestätigung einer solchen Entscheidung im Widerspruchsverfahren darauf hinweisen, dass ihm die Unterlagen nicht vollständig vorliegen und Gelegenheit geben, dies nachzuholen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Leistungsberechtigte übersendungsbereit zeigt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2018 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 70 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: