Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine Kapitalleistung einer dynamischen Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr.
Diese Versicherung wurde für den Kläger als versicherte Person von seiner Arbeitgeberin abgeschlossen, die über die gesamte Dauer des Vertrags Versicherungsnehmerin blieb. Die Beklagte setzte auf die dem Kläger am 29.4.2019 hieraus ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 41.500,82 Euro Beiträge zur GKV und sPV fest (Bescheid vom 8.5.2019; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2020; Bescheid vom 6.10.2020).
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