BSG - Beschluss vom 04.04.2022
B 12 KR 45/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 33/21
SG Speyer, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 229/20

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer dynamischen Rentenversicherung mit BeitragsrückgewährVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 45/21 B

DRsp Nr. 2022/8251

Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf eine Kapitalleistung einer dynamischen Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine Kapitalleistung einer dynamischen Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr.

Diese Versicherung wurde für den Kläger als versicherte Person von seiner Arbeitgeberin abgeschlossen, die über die gesamte Dauer des Vertrags Versicherungsnehmerin blieb. Die Beklagte setzte auf die dem Kläger am 29.4.2019 hieraus ausgezahlte Kapitalleistung in Höhe von 41.500,82 Euro Beiträge zur GKV und sPV fest (Bescheid vom 8.5.2019; Widerspruchsbescheid vom 12.5.2020; Bescheid vom 6.10.2020).