LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2020
L 32 AS 1879/19 B
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 2651/17

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Ausbleibens im Termin zur mündlichen VerhandlungGerichtliche ErmessensentscheidungErforderlichkeit des persönliches Erscheinen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen L 32 AS 1879/19 B

DRsp Nr. 2020/13429

Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung Gerichtliche Ermessensentscheidung Erforderlichkeit des persönliches Erscheinen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts

Die Festsetzung eines Ordnungsgeld ist eine Ermessensentscheidung und hat auch zu berücksichtigen, ob das persönliche Erscheinen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 106 Abs. 1 SGG erforderlich war und nicht nur für einen Einigungsversuch.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 1 S. 1; SGG § 106 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren, das sich gegen den Sanktionsbescheid vom 18. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2017 richtet.

Er war zum Verhandlungstermin am 2. Mai 2019 nicht erschienen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Mit Beschluss vom 20. August 2019 wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.