Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen seines Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren, das sich gegen den Sanktionsbescheid vom 18. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2017 richtet.
Er war zum Verhandlungstermin am 2. Mai 2019 nicht erschienen. Sein persönliches Erscheinen war angeordnet worden. Mit Beschluss vom 20. August 2019 wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt.
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