LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2022
L 2 KR 343/21 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 1; ZPO § 407a Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 431/18

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Gutachter im SozialgerichtsverfahrenFehlendes Verschulden des gerichtlich bestellten Gutachters bezüglich eingetretener VerspätungPflichten des im Sozialgerichtsverfahren bestellten GutachtersBemessung des Ordnungsgeldes bei Verspätung des im Sozialgerichtsverfahren bestellten Gutachters

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen L 2 KR 343/21 B

DRsp Nr. 2023/10832

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Gutachter im Sozialgerichtsverfahren Fehlendes Verschulden des gerichtlich bestellten Gutachters bezüglich eingetretener Verspätung Pflichten des im Sozialgerichtsverfahren bestellten Gutachters Bemessung des Ordnungsgeldes bei Verspätung des im Sozialgerichtsverfahren bestellten Gutachters

1. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 1 ZPO (in der Fassung durch das Änderungsgesetz vom 11.10.2016, BGBl I S. 2222) soll gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist.2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft.3. Ein Sachverständiger, der mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, hat von sich aus alle Schritte zu unternehmen, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht.