LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 61/13
Normen:
SGB V § 72 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg,

Festsetzung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV)Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zuweisung eines RLVWirkung einer Versichertenpauschale

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 61/13

DRsp Nr. 2015/6051

Festsetzung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) Bindungswirkung einer bestandskräftigen Zuweisung eines RLV Wirkung einer Versichertenpauschale

1. Eine (Versicherten-)Pauschale ist - wie der Name schon sagt - ein Betrag ist, der sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt und der aus Vereinfachungsgründen auf eine genaue Berechnung verzichtet. 2. Eine Versichertenpauschale kann deshalb nicht alle RLV -Fälle punktgenau treffen, es besteht immer das Risiko, dass eine Leistung zu hoch oder eben auch zu gering vergütet wird. 3. Trotz der damit beabsichtigten Vereinfachung muss ein Pauschalbetrag eine realistische Höhe aufweisen, er muss aber nicht alle RLV -Fälle in jedem Fall überschreiten. 4. Ein subjektives Recht des betroffenen Vertragsarztes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, wenn ein Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung ein Ermessen einräumt, unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Erhöhung des RLV vorzunehmen. 5. Ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines RLV hat bestandskräftig werden lassen, ist grundsätzlich an diese Festsetzung gebunden und kann im nachfolgenden Honorarstreitverfahren nicht mehr deren Fehlerhaftigkeit geltend machen.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.