Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind abschließende Entscheidungen über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2015.
Die Klägerin bezog im Streitzeitraum SGB II -Leistungen, die der Beklagte vorläufig bewilligt hatte (Bescheide vom 28. Juli 2014 (Mai 2014 bis Oktober 2014), 25. November 2014 (November 2014 bis April 2015), und 22. Mai 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juni 2015 (Mai 2015 bis Oktober 2015)), weil sie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Filmcasting) erzielte.
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