Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts am 23. Mai 2013 wird auf - 55,50 Euro - festgesetzt.
I. 1. Über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach §
2. Die Entschädigung ist auf 55,50 EUR festzusetzen.
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