LSG Sachsen - Beschluss vom 05.09.2014
L 8 SF 141/13 E
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 2; SGG § 191; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; JVEG § 21 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 39
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2694/09

Festsetzung einer Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEGFahrtkostenersatz und Entschädigung für ZeitversäumnisPrüfung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für einen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchenden nach dem SGB II

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.09.2014 - Aktenzeichen L 8 SF 141/13 E

DRsp Nr. 2014/14352

Festsetzung einer Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG Fahrtkostenersatz und Entschädigung für Zeitversäumnis Prüfung einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung für einen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchenden nach dem SGB II

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind nach Sinn und Zweck des § 21 JVEG Erwerbstätigen gleichgestellt. Sie können damit keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung erhalten, da diese gerade fehlende Erwerbstätigkeit voraussetzt.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des 7. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts am 23. Mai 2013 wird auf - 55,50 Euro - festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 2; SGG § 191; JVEG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; JVEG § 21 S. 1;

Gründe:

I. 1. Über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

2. Die Entschädigung ist auf 55,50 EUR festzusetzen.