LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2024
2 Ta 26/24
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1178/23

Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühr ohne Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 26/24

DRsp Nr. 2024/9223

Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühr ohne Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 27.02.2024, Az. 2 Ca 1178/23, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Parteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Kündigung vom 11.12.2023 und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2024 hinaus (Klageanträge zu 1 und 2). Das monatliche Einkommen der Klägerin betrug zuletzt 1.714,00 Euro. Das Verfahren endete durch am 12.02.2024 gerichtlich festgestellten Vergleich. Darin einigten sich die Parteien u.a. auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2024, auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit guter Leistungs- und Führungsbeurteilung und einer Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche) zum Beendigungszeitpunkt sowie auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, sollte die Klägerin ein solches wünschen.

Mit Beschluss vom 27.02.2024 setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf 5.142,00 Euro für den Klageantrag zu 1 (Kündigungsschutzantrag) fest. Der Beschluss vom 27.02.2024 wurde dem Klägervertreter am 27.02.2024 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zugestellt.