I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2009 wird verworfen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Witwenrente der Klägerin.
Die 1950 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten aus der Versicherung ihres am 09.06.1997 verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente, auf die nach Maßgabe des § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. mit den §§ 18a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Arbeitsentgelt aus der von der Klägerin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet wird.
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