LSG Bayern - Urteil vom 31.01.2012
L 13 R 708/09
Normen:
SGB IV § 18d; SGB VI § 18b; SGB VI § 97; SGG § 144;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 5401/02

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beim Streit um die Höhe der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente

LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen L 13 R 708/09

DRsp Nr. 2012/7120

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes beim Streit um die Höhe der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente

Bei dem Streit um die Höhe der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe des Anrechnungsbetrages bis zum nächstfolgenden 01.07.; Folgewirkungen auf die Höhe des Zuschusses zum Krankenkassenbeitrag bleiben außer Ansatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. April 2009 wird verworfen.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB IV § 18d; SGB VI § 18b; SGB VI § 97; SGG § 144;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Witwenrente der Klägerin.

Die 1950 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten aus der Versicherung ihres am 09.06.1997 verstorbenen Ehemannes eine Witwenrente, auf die nach Maßgabe des § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. mit den §§ 18a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Arbeitsentgelt aus der von der Klägerin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet wird.