LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2016
L 8 R 95/15 B
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 14; SGB IV § 28g S. 3; GKG § 52;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 R 614/13

Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 8 R 95/15 B

DRsp Nr. 2016/9423

Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren

Maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren ist die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Dabei ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, heranzuziehen. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Vertragsverhältnissen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die Beitragsbelastung ist auf 20 % bis 40 % des möglichen Arbeitsentgelts zu schätzen, je nachdem, ob noch die Möglichkeit besteht, den möglichen Arbeitnehmeranteil einzubehalten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 7.1.2015 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 64.966,25 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB IV § 7a; SGB IV § 14; SGB IV § 28g S. 3; GKG § 52;

Gründe