LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.01.2012
L 7 KA 91/11 B
Normen:
GKG (2004) § 52 Abs. 1; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 308/10

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungssachen der Vertragsärzte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 91/11 B

DRsp Nr. 2012/3676

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Zulassungssachen der Vertragsärzte

Zum Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Zulassungsbewerber die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses beantragt hat.

1. Zum Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem der Zulassungsbewerber die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Zulassungsausschusses beantragt hat. 2. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Zulassungssachen ist der Wert des Verfahrensgegenstandes nicht auf die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren, sondern auf ein Drittel dieses Wertes, also auf den prognostizierten Gewinn für ein Kalenderjahr festzusetzen, weil nach einem Jahr durch eine Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitige Veränderungen mit einer Erledigung der gerichtlichen Eilentscheidung zu rechnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin geändert: Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 43.658,44 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG (2004) § 52 Abs. 1; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;

Gründe: