Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. April 2014 aufgehoben und der Streitwert endgültig auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.
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