LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.01.2009
L 10 R 5795/08 W-B
Normen:
GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52;
Vorinstanzen:
SG Mannheim - S 6 R 3800/08 W-A - 20.11.2008,

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung angefochtener Säumniszuschläge

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen L 10 R 5795/08 W-B

DRsp Nr. 2009/8841

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung angefochtener Säumniszuschläge

Bei der Streitwertfestsetzung sind angefochtene Säumniszuschläge zu berücksichtigen, da § 43 Abs. 1 GKG auf Säumniszuschläge nicht anwendbar ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1; GKG § 52;

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Beklagten gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Streitwertfestsetzung durch die Kammervorsitzende des Sozialgerichts um eine Einzelrichterentscheidung i. S. des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGG (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B - zur Veröffentlichung vorgesehen), jedoch hat der danach für Beschwerdeentscheidung an sich zuständige Berichterstatter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.