Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen und der Beschluss des Sozialgerichts wie folgt geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Erhöhung des vom Sozialgericht Gelsenkirchen für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
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