Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2008 abgeändert und der Streitwert auf 131.118,01 Euro festgesetzt.
I. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 131.118,01 Euro durch den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2006, aufgrund des Berichts über die Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt A-Stadt und die Betriebsprüfung durch die Beklagte.
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