LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.02.2012
L 13 R 4441/11 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SGG § 197a; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 2521/11

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 13 R 4441/11 B

DRsp Nr. 2012/5350

Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Streitwert für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrt wird ist unter wirtschaftlicher Betrachtung lediglich auf ein Viertel der streitigen Forderung festzusetzen (Anschluss an den Streitwertkatalog 2009 und der hierfür herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senates des LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 14.02.2007, L 5 KR 2854/06 W-A).

Der Streitwert für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG begehrt wird ist unter wirtschaftlicher Betrachtung lediglich auf ein Viertel der streitigen Forderung festzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.09.2011 abgeändert; der endgültige Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 8 R 2521/11 ER wird auf 509,25 € festgesetzt.

Kosten und Gebühren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; SGG § 197a; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: