Der Streitwert für das ursprüngliche Klageverfahren L 1 KR 135/21/SG Berlin
Der Streitwert des ursprünglichen Verfahrens
Der Streitwert des Verfahrens
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§
Das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Klage ist mit 150.000,-- € zu bewerten, dem dreißigfachen Regelstreitwert (vgl. Bundessozialgericht -
Die begehrten Festsetzungen haben erhebliche finanzielle Auswirkungen, da sie sich auf die Vergütung sämtlicher Physiotherapieleistungen auswirken. Die Kläger agieren insoweit wirtschaftlich für die einzelnen Leistungserbringer bzw. Krankenkassen. Andererseits geht es den Beteiligten primär um die Klärung grundsätzlicher Fragen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
rechtskräftig
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