BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 12 KR 111/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 460/12
SG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 426/11

Festsetzung des KrankenversicherungsbeitragsSubstantiierung einer GrundsatzrügeUnbeantwortete Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 111/14 B

DRsp Nr. 2015/8556

Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags Substantiierung einer Grundsatzrüge Unbeantwortete Rechtsfrage

1. Zur Geltendmachung einer Grundsatzrüge muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen im Rahmen der freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.