Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Festsetzung von Beiträgen im Rahmen der freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung und seiner Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung.
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