Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege aufgrund Satzung; Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 3 KN 1/15
DRsp Nr. 2016/17811
Festsetzung des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege aufgrund Satzung; Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen
1. Ein Normenkontrollantrag kann sich auf eine kommunale Kindertagespflegesatzung beziehen. Die notwendige Antragsbewfugnis liegt vor, wenn die Antragstellerin eine Erlaubnis als Tagespflegeperson hat und von der Kommune Förderleistungen für die Betreuung von Kindern unter Anwendung der Satzung bezieht.2. Eine Kindertagespflegesatzung ist wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam, wenn sie keine Regelung zur Staffelung von Kostenbeiträgen enthält, die für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege zu entrichten sind. Sie verstößt damit gegen § 90 Abs. 1 S. 2 SGB VIII. Danach sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, zu staffeln. Nach Satz 3 können als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.3. Das Fehlen der Sozialstaffel in der Satzung führt zunächst zur Ungültigkeit der Regelung in der Satzung und - wenn die Satzung ohne diese Regelung keinen Sinn ergibt - zu ihrer Gesamtnichtigkeit.
Tenor
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