Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2024 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren auf 48.741,00 EUR,
für den Vergleich auf 147.226,25 EUR.
I.
In dem Ausgangsverfahren wurden mit der Klageschrift ein allgemeiner Fortbestehensfeststellungsantrag und ein Kündigungsschutzantrag betreffend eine Kündigung vom 08. Januar 2024 zum 31. Juli 2024 anhängig gemacht. Weiterhin wurde hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesen Anträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Area Sales Manager zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
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