LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.06.2024
12 Ta 101/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4/24

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bzgl. der Kündigung und des Vergleichs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 101/24

DRsp Nr. 2024/9076

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bzgl. der Kündigung und des Vergleichs

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12. April 2024 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 22. März 2024 - 2 Ca 4/24 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf 48.741,00 EUR,

für den Vergleich auf 147.226,25 EUR.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

In dem Ausgangsverfahren wurden mit der Klageschrift ein allgemeiner Fortbestehensfeststellungsantrag und ein Kündigungsschutzantrag betreffend eine Kündigung vom 08. Januar 2024 zum 31. Juli 2024 anhängig gemacht. Weiterhin wurde hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit diesen Anträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Area Sales Manager zu den bisherigen Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.