I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 19. Juni 2013 wie folgt abgeändert:
Die hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (VersNr.: ...) infolge der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel zum Versorgungsausgleich vom 16. Februar 2012 (Az.: 522 F 2206/10 F) vorgenommene Kürzung wird wie folgt ausgesetzt:
1. Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers wird für die Zeit vom 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 492,29 € ausgesetzt, für die Zeit ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 503,04 €, für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 in Höhe von 504,30 €.
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