LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2015
L 20 SO 466/14 B
Normen:
RVG § 45 Abs. 1 S. 1; RVG § 3 Abs. 2; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; SGG § 183; RVG § 48 Abs. 1 S. 1; RVG § 13; RVG § 14; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 33 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 204/14

Festsetzung der Vergütung nach dem RVG für das Tätigwerden in zwei parallel anhängig gewordenen Eilverfahren vor dem SozialgerichtGetrennte Geltendmachung der Gebührenansprüche bei zwei miteinander verbundenen Verfahren im sozialgerichtlichen VerfahrenWahlrecht des Rechtsanwalts hinsichtlich der getrennten oder zusammengefassten Geltendmachung der GebührenÜbertragbarkeit der Grundsätze zur Gebührenberechnung im Falle von Wertegebühren auf die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren bei Ausübung des Wahlrechts des Rechtsanwalts bzgl. der Geltendmachung der Gebühren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen L 20 SO 466/14 B

DRsp Nr. 2015/9612

Festsetzung der Vergütung nach dem RVG für das Tätigwerden in zwei parallel anhängig gewordenen Eilverfahren vor dem Sozialgericht Getrennte Geltendmachung der Gebührenansprüche bei zwei miteinander verbundenen Verfahren im sozialgerichtlichen Verfahren Wahlrecht des Rechtsanwalts hinsichtlich der getrennten oder zusammengefassten Geltendmachung der Gebühren Übertragbarkeit der Grundsätze zur Gebührenberechnung im Falle von Wertegebühren auf die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren bei Ausübung des Wahlrechts des Rechtsanwalts bzgl. der Geltendmachung der Gebühren

1. Dem Rechtsanwalt steht ein Wahlrecht zu, ob die Gebühren getrennt oder in einer Kostennote zusammengefasst geltend gemacht werden sollen. 2. Klärung der Frage durch den Senat, ob bzw. inwieweit sich bei Ausübung dieses Wahlrechts die Grundsätze zur konkreten Gebührenberechnung, die im Falle von Wertgebühren (§ 13 RVG) angewandt werden, vollständig auf die Gebührenberechnung bei Rahmengebühren (§ 14 RVG) übertragen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers (und Antragstellers) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette: