Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.04.2019 wird zurückgewiesen.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
Mit Bescheid vom 02.12.2016 in der Gestalt des Wiederspruchbescheides vom 02.03.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18.11.2016 auf Gewährung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 2 SGB II ab. Die Klägerin war im Widerspruchsverfahren durch den Beschwerdeführer vertreten.
Am 20.03.2017 erhob die Klägerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, Klage.
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