Der Schiedsspruch der Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach § 80 SGB XII vom 5. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit die Schiedsstelle die Berücksichtigung von Aufwendungen für lediglich 3,61 Stellenanteile für Küchenpersonal und mithin eine Kürzung von 2,00 Stellenanteilen für das Küchenpersonal festsetzt. Insoweit wird das Verfahren an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Vergütungen für das Jahr 2011 nach §§ ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (), für die Werkstatt für behinderte Menschen, N Werkstätten, und zwar nur noch hinsichtlich des Stellenschlüssels für das Küchenpersonal.
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