LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.07.2014
L 9 SO 11/12 KL
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB X § 20; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 76 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 76 Abs. 2; SGB XII § 80; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5;

Festsetzung der Vergütung für eine Werkstatt für behinderte Menschen im Recht der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle; Rechtsfolgen einer Aufhebung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Schiedsverfahren

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.07.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 11/12 KL

DRsp Nr. 2014/15939

Festsetzung der Vergütung für eine Werkstatt für behinderte Menschen im Recht der Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Schiedsstelle; Rechtsfolgen einer Aufhebung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Schiedsverfahren

Tenor

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle für Pflegesatzangelegenheiten nach § 80 SGB XII vom 5. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit die Schiedsstelle die Berücksichtigung von Aufwendungen für lediglich 3,61 Stellenanteile für Küchenpersonal und mithin eine Kürzung von 2,00 Stellenanteilen für das Küchenpersonal festsetzt. Insoweit wird das Verfahren an die Schiedsstelle zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB X § 20; SGB XI § 77 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 76 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 76 Abs. 2; SGB XII § 80; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung der Vergütungen für das Jahr 2011 nach §§ ff. Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (), für die Werkstatt für behinderte Menschen, N Werkstätten, und zwar nur noch hinsichtlich des Stellenschlüssels für das Küchenpersonal.