LSG Bayern - Beschluss vom 07.04.2016
L 15 RF 31/15
Normen:
JVEG § 14; ZuSEG § 13; ZuSEG § 17;

Festsetzung der Vergütung für eine Dolmetschertätigkeit im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG

LSG Bayern, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 31/15

DRsp Nr. 2016/8773

Festsetzung der Vergütung für eine Dolmetschertätigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG

1. Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist. 2. Die Gesetzesbegründung zu § 14 JVEG lässt erkennen, dass zwar eine Vereinfachung ein wesentliches Ziel für den Abschluss einer Vereinbarung ist, gleichwohl aber auch andere Gründe für den Abschluss einer Vereinbarung maßgeblich sein können. »1. Zu den Voraussetzungen einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG. 2. Aus den Vorschriften des JVEG ergibt sich keine Untergrenze für die Stundensatzhöhe der Vergütung in der Vereinbarung. 3. Die Formulierung Dolmetscher in der Vereinbarung umfasst sowohl die Tätigkeit des konsekutiven als auch des simultanen Dolmetschens.